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Allgemeine Geschäftsbedingungen Verkauf
der 11er Nahrungsmittel GmbH und der 11er Verwaltungs GmbH für den Verkauf von Kartoffelprodukten und Handelswaren
Art. 1 Geltungsbereich
Die 11er Nahrungsmittel GmbH und die 11er Verwaltungs GmbH (kurz: 11er) beliefert ausschließlich Unternehmer (kurz: Kunden). Mit einer Bestellung bei 11er erkennt der Kunde die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung wie veröffentlicht unter www.11er.at/agb an. Die Gültigkeit von AGBs von Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 2 Angebote & Preise
Alle Angebote verstehen sich freibleibend und gelten nur solange der Vorrat reicht. Die angegebenen Preise sind exklusiv aller Steuern und Abgaben und gelten ausschließlich für die angegebene Verkaufseinheit. Die Gültigkeit von zeitlich befristeten Angeboten bezieht sich immer auf den vereinbarten Liefertag, nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung.
Bei Standardartikeln hat die Bestellung mindestens 3 Tage vor der gewünschten Lieferung zu erfolgen, bei anderen Produkten verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Art. 3 Lieferung
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung werden die verkauften Produkte vom Verkäufer ab Fabrik geliefert. Die Kosten des Transportes gehen zu Lasten des Kunden.
Die Gefahrtragung geht auf den Kunden bei Übergabe an den ersten Frächter über. 11er hat seine Lieferpflicht durch die tatsächliche Ablieferung der verkauften Produkte auf dem Transportmittel erfüllt.
Das Transportrisiko wird daher vom Kunden getragen. Eine Qualitätsverschlechterung oder Mängel der Ware, die nach der tatsächlichen Lieferung ab Fabrik auf dem Transportmittel entstanden sind, gehen daher zu Lasten des Kunden.
Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm erworbenen Produkte am vertraglich vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt in Empfang zu nehmen. Er hat zur Durchführung der Lieferung rechtzeitig die notwendigen Lieferungsanweisungen zu erteilen.
Falls der Kunde nach einer Abmahnung mit der Erfüllung seiner Abnahme- und/oder anderer Pflichten in Verzug gerät, ist 11er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Abmahnung erfolgt per Fax, Kurier, Post oder E-Mail. Dem Kunden wird in der Abmahnung eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung seiner Vertragspflichten eingeräumt. Es steht 11er frei, die verkauften Produkte für den Kunden bereitzustellen, sie auf dessen Kosten einzulagern und die Begleichung des Kaufpreises zu fordern.
Der Rücktritt vom Vertrag erfolgt durch eine gesonderte Erklärung. Gibt 11er keine solche Erklärung ab, bleibt der Vertrag aufrecht.
Im Falle eines Rücktrittes ist der Kunde verpflichtet, Waren, die auf Grund einer abweichenden Vereinbarung nicht am Sitz von 11er übergeben werden, auf eigene Kosten und Gefahr an 11er zurückzustellen.
Eine gerichtliche Durchsetzung der Vertragspflichten des Kunden kann auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
Art. 4 Zahlung
Alle Forderungen sind binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu bezahlen. Alle Zahlungen werden jeweils auf die älteste Schuld angerechnet, zuerst auf Zinsen, dann auf Spesen bzw. Einbringungskosten und zuletzt auf das Kapital.
Art. 5 Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 456 UGB) in Höhe von 9,2 % über den maßgeblichen Basiszinssatz zu bezahlen. Weiters verpflichtet sich der Kunde die Kosten für die Beiziehung eines Inkassobüros und eines Anwaltes zu ersetzen.
Solange sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet, ist 11er berechtigt, weitere Warenlieferungen an den Kunden – auch wenn sie auf anderen Bestellungen beruhen – zurückzuhalten. Zurückbehaltene Produkte müssen nur gegen Vorauszahlung geliefert werden.
11er kann bei Zahlungsverzug des Kunden eine 8-tägige Nachfrist setzen und bei ungenutztem Verstreichen der Frist vom Vertrag zurücktreten.
Im Falle eines berechtigten Vertragsrücktrittes von 11er ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet.
Art. 6 Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung möglich. Mängel sind vom Kunden deutlich zu beschreiben und die Produkte sind gemeinsam mit der Mängelbeschreibung an 11er zurückzustellen, es sei denn, 11er hat vorher ausdrücklich einer Preisminderung zugestimmt.
11er hat das Recht, die bemängelten Produkte binnen 8 Tagen ab Rückstellung gegen mängelfreie Produkte derselben Gattung auszutauschen, sodass der Kunde nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt wird. In diesem Fall hat 11er die Kosten der Rücklieferung und der Lieferung des Austauschproduktes zu tragen. Der Kunde trägt jedoch weiterhin die Transportgefahr.
Wird der Mangel von 11er anerkannt, aber kein Austausch der Ware vorgenommen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag über die betroffene (Teil-)Lieferung zurückzutreten, ein Rücktritt von weiteren Bestellungen ist jedoch ausgeschlossen. Ein über den Ersatz der Transportkosten hinausgehender Schadenersatz ist beim Rücktritt durch den Kunden ausgeschlossen.
Weist 11er den Mangel binnen 8 Tagen ab Rückstellung zurück, ist 11er verpflichtet, eine ausreichende Stichprobe der zurückgestellten Produkte bis zur Klärung allfälliger Mängel zur Überprüfung bereitzuhalten.
Art. 7 Haftung und Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen 11er und Erfüllungs- bzw. Besorgungsgehilfen sind insoweit ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln bzw. Auswahlverschulden vorliegt.
Die Haftung von 11er bei untauglicher, verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung ist auf höchstens den Verkaufspreis oder den Rechnungswert der untauglichen, verspätet oder nicht gelieferten Ware begrenzt. 11er haftet in keinem Fall und aus keinem Grunde für Folgeschäden, Betriebsschäden oder andere als die erwähnten Schäden.
Art. 8 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche gelieferten Produkte bleiben bis zum Eingang des vollen Rechnungsbetrages Eigentum von 11er. Sämtliche Produkte werden daher unter Eigentumsvorbehalt geliefert.
Bei Zahlungsverzug, Zahlungsaufschub oder Insolvenz des Kunden ist 11er berechtigt, die Produkte zurückzunehmen und zu diesem Zwecke die Gelände und Gebäude des Kunden sowie von Drittpersonen zu betreten.
Art. 9 Produkthaftung
11er ist auf Grund der aus dem Kaufvertrag entstandenen Pflicht zur Lieferung von Produkten für keinerlei auf Seiten des Kunden oder auf Seiten Dritter entstandene Personen- oder Sachschäden haftbar, es sei denn der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von 11er verursacht.
Der Kunde ist verpflichtet, 11er vor Ansprüchen Dritter auf Ersatz von Personen- oder Sachschäden, die durch Zutun der gelieferten Produkte Dritten entstanden sind, freizustellen. Ferner entschädigt der Käufer den Verkäufer für alle Schäden und Kosten, die als Folge eines in diesem Absatz definierten Anspruchs entstehen.
Im Bezug auf Personenschäden gilt die in den vorigen Absätzen genannte Begrenzung bzw. Freistellung lediglich insofern, als dies nach den Gesetzen des Landes, in dem der Schaden auftritt, zulässig ist.
Art. 10 Aufrechnung
Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige gegen 11er bestehende Forderungen gegen Forderungen von 11er aufzurechnen. 11er ist jedoch berechtigt, ihre Forderungen gegen allfällige Forderungen des Kunden aufzurechnen.
Art. 11 Insolvenz
Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Unternehmen fortgeführt, so hat 11er das Recht, unabhängig von vorigen Zahlungsvereinbarungen ausschließlich gegen Vorauszahlung zu liefern.
Art. 12 Datenschutz
Die für die Geschäftsbeziehung relevanten Kundendaten werden bei 11er elektronisch gespeichert und verarbeitet und nicht an andere Unternehmen weitergegeben. Ausgenommen davon sind mit 11er verbundene Unternehmen. Im Zuge der Eintreibung bzw. Geldtendmachung von Forderungen gegen den Kunden werden die notwendigen Daten an Inkassobüro bzw. Rechtsanwalt weitergegeben. Konkret handelt es sich um Antragsdaten, Adressdaten, Zahlungserfahrungsdaten über die Einhaltung von Zahlungszielen und Zahlungserfahrungs¬daten über unbestrittene, nach Eintritt der Fälligkeit unbezahlte Forderungen.
Art. 13 Werbung
Der Kunde ist damit einverstanden, Werbung in jeglicher Form (z.B. Postversand, elektro¬nische Medien) von 11er zu erhalten. Bei einer Abbestellung der Werbung akzeptiert der Kunde, dass das Werbematerial aus organisatorischen Gründen noch eine gewisse Zeit nach der Abbestellung zugestellt wird.
Art. 14 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen 11er und dem Kunden wird der Gerichtsstand Feldkirch als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Art. 15 Allgemeines
Werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von 11er auch in anderen Sprachen veröffentlicht, ist für den Fall, dass sich Widersprüche zwischen den einzelnen Sprachfassungen ergeben, die deutsche Version maßgeblich.
Download AGB (09.2019)
Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf
der 11er Nahrungsmittel GmbH und der 11er Verwaltungs GmbH für den Einkauf von Produkten,
Lieferungen und Leistungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die 11er Nahrungsmittel GmbH und die 11er Verwaltungs GmbH (kurz: 11er) bezieht ihre Lieferungen und Leistungen ausschließlich von Unternehmern (kurz: Lieferanten). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils aktuellen Fassung wie veröffentlicht auf www.11er.at/agb gelten für sämtliche Verträge, die 11er als Käufer oder Besteller von Lieferungen und Leistungen abschließt. Mit Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant die Gültigkeit dieser AGB an. Die Gültigkeit von AGBs von Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, jeweils in der aktuellen Version wie veröffentlicht auf www.11er.at/agb.
Art. 2 Angebote & Preise
Alle Angebote von Lieferanten erfolgen unentgeltlich.
Vereinbarte Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen des Lieferanten aus. Die Kosten für Verpackung und Transport bis zum Bestimmungsort sind in den Preisen enthalten.
Art. 3 Bestellungen
Bestellungen bedürfen der Schriftform und sind vom Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mündliche Bestellungen, Änderungen oder Ergänzungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von 11er bestätigt werden. Die Schriftform ist auch per Fax und E-Mail gewahrt.
Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Verbrauchsangaben, Rohstoff- und Produktspezifikationen des Lieferanten sind verbindlich und beschreiben die vereinbarte Beschaffenheit.
Art. 4 Subunternehmer
Die Einschaltung von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von 11er. Subunternehmer sind im Angebot zu benennen. Es sind Angaben über den jeweiligen Liefer- und Leistungsumfang der Subunternehmer zu machen. Der Lieferant hat den Subunternehmern bezüglich den von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber 11er übernommen hat.
Der Lieferant darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit 11er Verträge über andere Lieferungen/Leistungen abzuschließen.
Art. 5 Lieferung
Lieferungen müssen in Ausführung, Umfang und Einteilung den getroffenen Vereinbarungen entsprechen sowie termin- und fristgerecht erfolgen und erfolgen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung am Sitz von 11er.
Sofern nicht abweichend vereinbart, werden Lieferungen nur während der Geschäftszeiten von 11er angenommen.
Der Lieferant hat jeder Lieferung Lieferscheine mit detaillierter Angabe des Inhalts sowie vollständiger Bestellkennzeichnung beizufügen, sowie ein Ursprungszertifikat über die Herkunft der Ware vorzulegen oder diese mit einer Warenverkehrsbescheinigung zu versehen, wenn sie unter ein Präferenzabkommen fällt und autonome Präferenzmaßnahmen erfolgen. Soweit ein Import der Ware von Anmeldungen abhängt, hat der Lieferant die notwendigen Voraussetzungen und Maßnahmen zu ergreifen.
In allen Versandunterlagen sind dem Lieferanten mitgeteilte Bestellnummern, die bezeichneten Empfänger sowie die korrekte Empfangsstelle der Ware anzugeben. Fehlen diese Angaben oder sind sie unvollständig, so ist der Lieferant zur Erstattung der Kosten für die Verzögerung bei der Bearbeitung verpflichtet.
Als Verpackung dürfen nur umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
Die Waren sind so zu befördern, dass Schäden oder ein Verderb auf dem Transport vermieden werden. Öffentlich rechtliche Bestimmungen oder individuell getroffene Absprachen über den Versand z.B. für die Beförderung tiefgefrorener Waren, sind einzuhalten.
Sofern zu liefernde Waren nach besonderen nationalen oder internationalen Versandvorschriften gekennzeichnet oder verpackt werden müssen, hat der Lieferant dies auch ohne ausdrückliche Aufforderung vorzunehmen.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Belieferung sämtliche gesetzliche Vorschriften, behördliche Auflagen, insbesondere alle lebensmittelrechtlichen, hygienischen und sonstigen rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für Verpackungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 6 Teil- oder Mehrlieferungen
Teillieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von 11er. Auf dem Lieferschein ist in solchen Fällen die ausstehende Restmenge aufzuführen. Nimmt 11er Teillieferungen auch ohne vorherige Zustimmung entgegen, begründet dies keine vorzeitige Fälligkeit von Zahlungspflichten
und kein Einverständnis in die Übernahme zusätzlicher Transportkosten.
11er behält sich vor, Mehr- oder Minderlieferungen in Einzelfällen anzuerkennen. Kommt es ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Mehrlieferungen, ist 11er berechtigt, die Annahme der kompletten Lieferung zu verweigern.
Soweit eine Trennung der Mengen nicht zumutbar oder praktisch nicht möglich ist, ist 11er berechtigt, Mehrlieferungen auf Kosten des Lieferanten einzulagern oder an ihn auf seine Kosten und Gefahr zurückzusenden.
Art. 7 Fristen und Termine
Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mängelfreien Ware am Bestimmungsort und Übernahme durch 11er.
Sobald der Lieferant erkennt, dass er vereinbarte Fristen und Termine voraussichtlich nicht oder nicht zur Gänze einhalten kann, hat er 11er unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu verständigen. Eine solche Verständigung entbindet den Lieferanten jedoch nicht von seinen Vertragspflichten und 11er stehen trotzdem alle Rechtsbehelfe wegen Verzuges zu.
Art. 8 Leistungspflichten, Qualitätsfragen, Kontroll- und Sorgfaltspflichten bei Lebensmitteln
Der Lieferant von Lebensmitteln ist verpflichtet, die Waren entsprechend der dem Vertrag zu Grunde gelegten Muster, Rohwarenspezifikationen oder anderen Spezifikationen zu liefern. Zur Einhaltung der einwandfreien Qualität müssen bei Lebensmitteln die relevanten lebensmittelrechtlichen Vorschriften am Lieferort eingehalten werden. Auf Aufforderung hat der Lieferant 11er Nachweise seiner Kontrollen über die Einhaltung dieser Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf 11er die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von 11er, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt. Der Lieferant übernimmt eine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie. Er garantiert somit für die Beschaffenheit der Ware und dafür, dass die Ware für die vertraglich definierte Dauer die vertraglich definierte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).
Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
11er ist jederzeit berechtigt, insbesondere im Bezug auf Lebensmittel und Verpackungsmaterialen, vom Lieferanten auf dessen Kosten Proben oder Muster anzufordern. Ferner ist 11er berechtigt, auch unangemeldet Kontrollen im Einflussbereich des Lieferanten und seiner Vorlieferanten, namentlich auf den Feldern, in den Ställen, in den Produktions- und Lagerstätten vorzunehmen. Der Lieferant stellt sicher, dass 11er entsprechende Rechte ggf. auch im Hinblick auf die Vorlieferanten des Lieferanten eingeräumt werden. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme der Wareneingangsuntersuchung dar, so dass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
11er hat sich in besonderer Weise dem Umweltschutz verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich generell zur Einhaltung der jeweils in seinem Land geltenden Umweltschutzvorschriften. Darüber hinaus ist der Lieferant verpflichtet, Umweltbelastungen in seinem Einflussbereich zu vermeiden bzw. zu vermindern und den Umweltschutz kontinuierlich zu verbessern. Der Lieferant verpflichtet sich auch, 11er bei der Datenerhebung zur Erstellung von Ökobilanzen bestmöglich zu unterstützen.
11er begrüßt die Einführung von nationalen und internationalen Standards und Normen bezüglich Qualität, Umwelt und Soziales (z. B. IFS, UN global compact, Öko-Profit, etc.).
Art. 9 Gewährleistung
11er ist berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Erfolgt bei einer mangelhaften Lieferung trotz Nachfristsetzung durch 11er vom Lieferanten keine vollständige Erfüllung des Vertrages (z. B. Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung), ist 11er berechtigt, gattungsgleiche Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten von einem Dritten zu beziehen. Die gesetzlichen Rechte auf Preisminderung und Vertragsrücktritt stehen 11er wahlweise ebenfalls zu. Diesfalls besteht ebenfalls volle Schadenersatzpflicht des Lieferanten.
Mängelansprüche stehen 11er uneingeschränkt auch dann zu, wenn 11er der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
Art. 10 Aufrechnung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, allfällige gegen 11er bestehende Forderungen gegen Forderungen von 11er aufzurechnen. 11er ist jedoch berechtigt, ihre Forderungen gegen allfällige Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.
Art. 11 Reklamationen
11er kommt seiner gesetzlichen Rügepflicht rechtzeitig nach, wenn die Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung erfolgt. Dies gilt jedoch nur für Mängel, die äußerlich erkennbar sind. Versteckte Mängel können von 11er innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung gerügt werden.
Der Lieferant ist bei von 11er bemängelten und nicht angenommenen oder zurückgestellten Waren verpflichtet, eine ausreichende Stichprobe der zurückgestellten oder nicht angenommenen Produkte bis zur Klärung allfälliger Mängel zur Überprüfung bereitzuhalten.
Art. 12 Haftung und Schadenersatz
Allfällige Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen in den Bedingungen der Lieferanten sind unwirksam. Bei Mängeln oder Garantiefällen stehen 11er mindestens die gesetzlichen Rechte zu, darüber hinausgehende vereinbarte Garantien bleiben unberührt.
Der Lieferant haftet nach diesen Bedingungen und den gesetzlichen Vorschriften weiter insbesondere für Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit, einschließlich seiner Vertreter, Beauftragten, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. Die Haftung kann nicht summenmäßig beschränkt werden.
Art. 13 Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, 11er von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
Im Rahmen dieser Haftung ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß Auftragsrecht sowie gemäß Deliktsrecht zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von 11er durchgeführten Rückrufmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahme wird 11er den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
Art. 14 Gefahrtragung
Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Lieferanten, der Gefahrenübergang erfolgt wenn die Ware am vereinbarten Bestimmungsort an 11er übergeben und von 11er angenommen worden ist. Ist kein Bestimmungsort vereinbart, so erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe und Übernahme der Ware am Sitz von 11er.
Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bis zum Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme.
Art. 15 Rechnung - Zahlung
Rechnungen sind nach vollständiger mängelfreier Lieferung unter Angabe sämtlicher nach geltendem Recht erforderlichen Pflichtangaben einzureichen. Die USt ist gesondert auszuweisen. Rechnungen, die diese Mindestanforderungen nicht erfüllen, können von 11er zurückgewiesen werden und sind nicht fällig.
Zahlungen erfolgen, soweit keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die Zahlungs- und Skontofrist läuft ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor mängelfreier Vertragserfüllung. Die Zahlung ist rechtzeitig erfolgt, wenn 11er die Bank am dem letzten Tag der Frist folgenden Zahlungslauf zur Zahlung angewiesen hat.
Ohne die schriftliche, gesonderte Genehmigung von 11er darf der Lieferant weder die Lieferverpflichtung noch den Zahlungsanspruch aus diesem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, abtreten oder verpfänden.
Art. 16 Geheimhaltung - Datenschutz
Dem Lieferanten von 11er zur Verfügung gestellte Unterlagen und Muster sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von 11er nicht an Dritte weitergegeben werden. 11er behält sich vor, die Unterlagen jederzeit zurückzuverlangen, wenn der Lieferant gegen solche Pflichten verstößt. Ein solcher Vertrauensbruch berechtigt 11er auch zum Rücktritt von noch nicht beidseitig erfüllten Verträgen.
Art. 17 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen 11er und dem Kunden wird der Gerichtsstand Feldkirch als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.
Art. 18 Allgemeines
Werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von 11er auch in anderen Sprachen veröffentlicht, ist für den Fall, dass sich Widersprüche zwischen den einzelnen Sprachfassungen ergeben, die deutsche Version maßgeblich.
Download AGB (09.2019)